Stuttgart. Das seit Jahresbeginn geltende neue Eingliederungshilferecht nach dem Bundesteilhabegesetz verlangt die personenzentrierte Bewilligung und Erbringung von Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gesellschaft. Die Rahmenbedingungen für die personenzentrierten Eingliederungshilfeleistungen sind in einem Landesrahmenvertrag zu regeln, der die Grundlage bildet für die notwendigen Vereinbarungen zwischen den Stadt- und Landkreisen als Träger der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern . Solange dieser Rahmenvertrag nicht besteht, können die bisherigen Leistungen der Eingliederungshilfe, die
z.B. in Wohnangeboten, Werkstätten oder Offenen Hilfen erbracht werden, nicht weiterentwickelt und stärker personenzentriert ausgerichtet werden. Darunter haben insbesondere die Menschen mit Behinderung zu leiden, denn sie können die Möglichkeiten des neuen Eingliederungshilferechts nicht für sich nutzen. Ihre Selbstbestimmung und ihre Wahlmöglichkeiten werden dadurch entgegen der eindeutigenIntention des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung” (Bundesteilhabegesetz – BTHG) beschnitten.
Der Landesverband Lebenshilfe fordert daher die Landesregierung auf, sich intensiv für den Abschluss des Rahmenvertrags zu engagieren und erforderlichenfalls dessen Inhalte selbst durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Dabei müssen insbesondere die im BTHG verankerten Wunsch- und Wahlrechte der Menschen mit Behinderung berücksichtigt und die Eingliederungshilfeleistungen personenzentriert gestaltet werden. Die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und die Verbesserung ihrer Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat im Vordergrund aller Überlegungen zu stehen.
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