Keine Kürzung der stundenweise Verhinderungspflege!

Keine Kürzung der stundenweise Verhinderungspflege!

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Der Arbeitsentwurf zum Pflegereformgesetz (vom 22.03.2021, Bundesgesundheitsministerium) sieht vor, im neuen § 42a SGB XI einen gemeinsamen Jahresbeitrag von 3.300,00 Euro für Leistungen der Verhinderungspflege und Leistungen der Kurzzeitpflege bereitzustellen.

Inhaltlich heißt das in der Umsetzung, dass davon nur
noch ein Teil der Verhinderungspflege für eine stundenweise Inanspruchnahme (Stichwort „Stundenweise Verhinderungspflege“) verplant werden kann.


So sollen ab Juli 2022 nur noch maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung stehen. Damit würden für die stundenweise Inanspruchnahme von Verhinderungspflege nur noch 1.320,00 Euro im Jahr zur Verfügung stehen – statt
bisher 2.418,00 Euro (aufgestockt mit Mitteln aus der Kurzzeitpflege).

Nähere Infos finden Sie im PDF-Dokument:

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